Informationen für Zuweiser

Nach Hirnschädigungen können neben motorischen, sensiblen und aphasischen Störungen auch die höheren kognitiven Funktionen wie Mnestik, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung oder Exekutivfunktionen gestört sein. Gerade die kognitiven und emotionalen Beeinträchtigungen können häufig auch nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme persistieren. Auch werden leichtere Beeinträchtigungen z.B. im Bereich der exekutiven Funktionen oder der höheren Aufmerksamkeitsleistungen im hoch strukturierten stationären Setting nicht immer evident, wirken sich aber im Alltag des Betroffenen aus. Zudem ist bei Patienten ohne motorische Defizite bisweilen keine stationäre Rehabilitation indiziert, die neuropsychologischen Beeinträchtigungen können jedoch erheblich sein und die Rückkehr des Patienten in seinen beruflichen und sozialen Alltag behindern.

Nicht zuletzt muss jede erlittene Hirnschädigung mit all ihren Konsequenzen emotional verarbeitet werden - nicht nur vom Betroffenen selber, sondern auch von dessen Bezugspersonen. Notwendige Anpassungen an die veränderte Situation kann der Betroffene nicht immer selbständig leisten, zumal die Fähigkeit zur emotionalen Verarbeitung durch die Hirnschädigung zusätzlich beeinträchtigt sein kann. 

In all diesen Fällen kann eine ambulante neuropsychologische Therapie indiziert sein.

Ambulante Neuropsychologie als vertragsärztliche Leistung

Seit Anfang 2012 stellt die ambulante neuropsychologische Therapie eine vertragsärztliche Leistung dar, auf die gesetzlich versicherte Patienten einen Anspruch haben.

Gemäß der Richtlinie „Methoden vertragsärztlicher Versorgung Ambulante Neuropsychologie“ ist neuropsychologische Therapie zulässig bei krankheitswerten Störungen in folgenden Bereichen:

  • Lernen und Gedächtnis
  • Höhere Aufmerksamkeitsleistungen
  • Wahrnehmung und räumliche Leistungen
  • Denken, Planen und Handeln
  • Psychische Störungen bei organischen Störungen

Sie ist ausgeschlossen, wenn

  • die medizinische Notwendigkeit einer stationären oder rehabilitativen Maßnahme gegeben ist oder
  • ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden sollen (z.B. AD(H)S oder Intelligenzminderung)
  • es sich um Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium (z.B. mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimer-Typ) handelt oder
  • das schädigende Ereignis oder die Gehirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt; Ausnahmen hiervon müssen vor Beginn der Behandlung genehmigt werden

(Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung Ambulante Neuropsychologie, Beschlusstext des G-BA vom 24.11.2011, BAnz. Nr. 31 (s.747)) 

Zuweisung

Ist bei Ihrem Patienten eine ambulante neuropsychologische Therapie indiziert, kann er ohne Überweisung Kontakt zu meiner Praxis aufnehmen. Notwendig ist eine fachärztlich ausgestellte Bescheinigung über die Art und den Zeitpunkt der erworbenen Hirnschädigung.

Selbstverständlich werden Sie als behandelnder Facharzt bei Interesse über den Therapieplan und den Therapieverlauf informiert.